§ 1 Name, Sitz

1. Der Verein führt den Namen

Trägerverein KZ-Gedenkstätte Kaltenkirchen in Springhirsch

Der Verein ist bei dem für seinen Sitz zuständigen Amtsgericht eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Kaltenkirchen.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Übernahme der Trägerschaft der Gedenkstätte für das ehemalige KZ-Außenkommando Kaltenkirchen im Ortsteil Springhirsch der Gemeinde Nützen.
Dem Verein obliegt:
- die Erhaltung der Anlage und die Förderung aller Bemühungen, die die erinnernde und mahnende Funktion der Anlage bezwecken,
- die Gedenkstätte in angemessener Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen,
- Spenden, die dem Vereinszweck dienen, einzuwerben.
Es wird angestrebt, in die laufende Pflege der Anlage Schulen und andere Vereinigungen aus der Region einzubinden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft

l. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie nicht rechtsfähige Vereine sein, die den Vereinszweck fördern wollen.
2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung an den Verein und Aufnahme durch den Vorstand erworben.
3. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt, der mittels eingeschriebenen Brief gegenüber dem Vorstand mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Jahresschluß zu erklären ist,
b) durch Tod,
c) durch Auflösung einerjuristischen Person,
d) durch Ausschluß aus wichtigem Grund durch den Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes.
4. Über die Aufnahme oder den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluß. Die Entscheidung ist den Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Gegen die Ablehnung der Aufnahme oder den Ausschluß ist der schriftliche Einspruch innerhalb eines Monats zulässig. Über diesen entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluß.

§ 5 Geschäftsjahr und Beiträge

1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Mitgliederbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

I . Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinem/ihrer Stellvertreter/in, dem/der Kassen
wart/in, dem/der Schriftführer/in und mindestens zwei Beisitzern/innen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzenden und dessen/deren Stellvertreter/in gemeinsam vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt.

2. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er entscheidet bei Beschlußfassungen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er kann für diesen Zweck auch eine/n Geschäftsführer/in bestellen.
4. Der Vorstand ist verantwortlich für die Jahresrechnungslegung, den Haushaltsvoranschlag und den Jahresbericht.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Der/die Vorsitzende lädt die Mitgliederversammlung des Vereins mit einer Ladungsfrist von 3 Wochen nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich innerhalb des ersten Quartals schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein. Eine Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn dieses von mindestens l/4 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe der Einberufung verlangt wird.
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens 7 Tage vor der Versammlung beim/bei der Vorsitzenden eingegangen sein. Spätere Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins dürfen nicht als spätere Änderung oder Ergänzungen auf die Tagesordnung gesetzt werden, sondern müssen ggf. von vorherein auf der Tagesordnung stehen.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a) die Wahl und Abberufung des Vorstandes sowie eines Kassenprüfers/einer Kassenprüferin, der/die auch Nichtmitglied sein kann,
b) die Genehmigung des Haushaltsplanes, des Jahresberichte, der Jahresrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes,
c) die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
d) den Einspruch gegen Ablehnung der Aufnahme oder den Ausschluß eines Mitgliedes,
e) Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.
3. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter/in. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf Antrag auch nur eines stimmberechtigten Mitgliedes geheim. Die Mitgliedschaftsrechte können von natürlichen Personen nur persönlich ausgeübt werden, juristische Personen entsenden eine/n ausgewiesene/n Vertreter/in in die Mitgliederversammlung. Jugendliche Mitglieder sind ab Vollendung des 16. Lebensjahres stimmberechtigt
Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse über eine Satzungsänderung oder eine Vereinsauflösung erfordern eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
4. Über die Mitgliederversammlung und das Ergebnis der Abstimmung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Nach Abschluß des Geschäftsjahres hat der/die Kassenprüfer/in eine Prüfung der Jahresrechnung vorzunehmen und der Mitgliederversammlung darüber zu berichten.

§ 9 Auflösung des Vereins

Wird der Verein aufgelöst oder verliert er seine Rechtsfähigkeit, so fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Kaltenkirchen zu. Sie soll das verbleibende Vereinsvermögen satzungsgemäßen Zwecken zuführen.

§ 10 Schlußbestimmungen

1. Soweit diese Satzung keine abweichenden Regelungen trifft, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
2. Vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 5. Juli 1999 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.

Kaltenkirchen, den 5. Juli 1999

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