§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Geschäftsjahr und Beiträge
§ 6 Organe
§ 7 Vorstand
§ 8 Mitgliedsversammlung
§ 9 Auflösung des Vereins
§ 10 Schlussbestimmungen
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1. Der Verein führt den Namen
Trägerverein KZ-Gedenkstätte Kaltenkirchen in Springhirsch
Der Verein ist bei dem für seinen Sitz zuständigen Amtsgericht
eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Kaltenkirchen.
Zweck des Vereins ist die Übernahme der Trägerschaft der Gedenkstätte für das
ehemalige KZ-Außenkommando Kaltenkirchen im Ortsteil Springhirsch der Gemeinde
Nützen.
Dem Verein obliegt:
- die Erhaltung der Anlage und die Förderung aller Bemühungen, die die
erinnernde und mahnende Funktion der Anlage bezwecken,
- die Gedenkstätte in angemessener Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu
machen,
- Spenden, die dem Vereinszweck dienen, einzuwerben.
Es wird angestrebt, in die laufende Pflege der Anlage
Schulen und andere
Vereinigungen aus der Region einzubinden.
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, Mittel des Vereins
dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins
erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
l. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des
privaten und öffentlichen Rechts sowie nicht rechtsfähige Vereine sein, die den
Vereinszweck fördern wollen.
2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung an den Verein
und Aufnahme durch den Vorstand erworben.
3. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt, der mittels eingeschriebenen Brief gegenüber dem Vorstand mit
einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Jahresschluß zu erklären ist,
b) durch Tod,
c) durch Auflösung einerjuristischen Person,
d) durch Ausschluß aus wichtigem Grund durch den Vorstand nach Anhörung des
Mitgliedes.
4. Über die Aufnahme oder den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet der
Vorstand durch Mehrheitsbeschluß. Die Entscheidung ist den Betroffenen
schriftlich mitzuteilen. Gegen die Ablehnung der Aufnahme oder den Ausschluß ist
der schriftliche Einspruch innerhalb eines Monats zulässig. Über diesen
entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluß.
1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Mitgliederbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
I . Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinem/ihrer
Stellvertreter/in, dem/der Kassen
wart/in, dem/der Schriftführer/in und mindestens zwei Beisitzern/innen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzenden und
dessen/deren Stellvertreter/in gemeinsam vertreten. Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt.
2. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er entscheidet bei Beschlußfassungen mit
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der
Vorsitzenden.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er kann für diesen Zweck auch
eine/n Geschäftsführer/in bestellen.
4. Der Vorstand ist verantwortlich für die Jahresrechnungslegung, den
Haushaltsvoranschlag und den Jahresbericht.
1. Der/die Vorsitzende lädt die Mitgliederversammlung des Vereins mit einer
Ladungsfrist von 3 Wochen nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich innerhalb
des ersten Quartals schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein. Eine
Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn dieses von mindestens l/4 der
Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe der Einberufung
verlangt wird.
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens 7 Tage vor der
Versammlung beim/bei der Vorsitzenden eingegangen sein. Spätere Anträge auf
Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung bedürfen der Zustimmung der Mehrheit
der anwesenden Mitglieder. Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des
Vereins dürfen nicht als spätere Änderung oder Ergänzungen auf die Tagesordnung
gesetzt werden, sondern müssen ggf. von vorherein auf der Tagesordnung stehen.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a) die Wahl und Abberufung des Vorstandes sowie eines Kassenprüfers/einer
Kassenprüferin, der/die auch Nichtmitglied sein kann,
b) die Genehmigung des Haushaltsplanes, des Jahresberichte, der Jahresrechnung
sowie die Entlastung des Vorstandes,
c) die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
d) den Einspruch gegen Ablehnung der Aufnahme oder den Ausschluß eines
Mitgliedes,
e) Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.
3. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlußfähig. Die Art der Abstimmung bestimmt der/die
Versammlungsleiter/in. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf Antrag auch
nur eines stimmberechtigten Mitgliedes geheim. Die Mitgliedschaftsrechte können
von natürlichen Personen nur persönlich ausgeübt werden, juristische Personen
entsenden eine/n ausgewiesene/n Vertreter/in in die Mitgliederversammlung.
Jugendliche Mitglieder sind ab Vollendung des 16. Lebensjahres stimmberechtigt
Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse
über eine Satzungsänderung oder eine Vereinsauflösung erfordern eine Mehrheit
von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
4. Über die Mitgliederversammlung und das Ergebnis der Abstimmung ist eine
Niederschrift aufzunehmen, die von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der
Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Nach Abschluß des Geschäftsjahres hat
der/die Kassenprüfer/in eine Prüfung der Jahresrechnung vorzunehmen und der
Mitgliederversammlung darüber zu berichten.
Wird der Verein aufgelöst oder verliert er seine Rechtsfähigkeit, so fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Kaltenkirchen zu. Sie soll das verbleibende Vereinsvermögen satzungsgemäßen Zwecken zuführen.
1. Soweit diese Satzung keine abweichenden Regelungen trifft, gelten die
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
2. Vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 5. Juli 1999
beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in
Kraft.
Kaltenkirchen, den 5. Juli 1999